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Amxmodx Licence


  
 
 
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Curryking
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Old 12-08-2011 , 04:56   Re: Amxmodx Licence
#11

Quote:
Originally Posted by silvko View Post
@Curryking: ich habe auch ein urteil gelesen das veröffetnlcicht worden ist was deine aussage widerspricht ich meine diese hier"Um das ganze abzukürzen: Klagen kann meines Wissens nach nur der Rechteinhaber, bzw. Urheber (Lizenzgeber). Da Du das offensichtlich nicht bist, hat niemand etwas von Dir zu befürchten! Also nochmal:" Da die GPL die "öffentlichkeit" als Rechteinhaber sieht, kann jeder klagen, ja sogar du, wo du mit der sache nix zu tun hast.
Schwachsinn. Du scheinst offensichtlich nicht wirklich zu wissen worüber Du redest. Selbstverständlich kann ich nicht klagen, da ich weder Rechteinhaber, Lizenzgeber, Autor etc. bin. Wäre ja noch schöner wenn jeder Hans Dampf (wie Du) 'ne Klage einreichten könnte. Die Gerichte haben sicherlich besseres zu tun, als sich um solche Micky-Maus-Schei** zu kümmern.
Da Du ganz offensichtlich keinem der von mir angebotenen Links genutzt hast um Dich richtig zu informieren hier ein Copy-und-Paste-Service von mir. Tu Dir den gefallen und lies die paar Zeilen, bevor Du Dich hier weiter selbst disqualifizierst...

Quote:
Einmal GPL, immer GPL!
Wesentliches Merkmal der GPL-artigen Lizenzen ist die Pflicht des Lizenznehmers, die von der ursprünglichen Software abgeleiteten Werke ebenfalls wieder frei verfügbar unter die GPL zu stellen, § 2 b) GPL. Damit wird verhindert, dass freie Software zu „proprietärer“, also „unfreier“ Software wird.

Hervorzuheben ist, dass der Lizenzvertrag stets zwischen dem ursprünglichen Urheber (Lizenzgeber) und dem Empfänger zustande kommt, § 6 GPL. Der Nutzer vergibt also bei Weitergabe des Programms nicht etwa Unterlizenzen an den nachfolgenden Nutzer. Vielmehr wird jedes Mal ein Lizenzvertrag zwischen dem oder den ursprünglichen Urhebern und dem neuen Nutzer geschlossen. Dies ist sowohl der Fall, wenn der Nutzer die Software von einem Distributor erwirbt oder er sich die Software von der Webseite des Urhebers bzw. Miturhebers herunterlädt. Hinsichtlich der weiteren Leistungen (Dokumentation, Support, Schulung), die ein Distributor ggf. bereitstellt, wird dieser allerdings selbst Vertragspartner des nachfolgenden Nutzers und steht für die vertragsgemäße Erfüllung ein.

3. Rechtsfolgen bei Verletzung der GPL-Lizenz
Verstößt der Lizenznehmer gegen die Lizenzbestimmungen führt dies zu einem automatischen Wegfall seiner sämtlichen Nutzungsrechte an der Software, was § 4 GPL folgendermaßen formuliert: „Sie dürfen das Programm nicht vervielfältigen, verändern, weiter lizenzieren oder verbreiten, sofern es nicht durch diese Lizenz ausdrücklich gestattet ist. Jeder anderweitige Versuch der Vervielfältigung, Modifizierung, Weiterlizenzierung und Verbreitung ist nichtig und beendet automatisch Ihre Recht unter dieser Lizenz.... “
Die Nutzungsrechte werden also von vornherein nur unter der Bedingung eingeräumt, dass der Verwender die Pflichten aus der Lizenz erfüllt. Damit wirkt die GPL wie eine auflösende Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB).
Will ein Lizenznehmer bspw. sein Modifizierung einer OSS als eigene Distribution unter seinen Bedingungen vertreiben, so verstößt er gegen die Lizenz mit der Folge, dass er nach § 4 GPL weder zur Verbreitung der ursprünglichen noch der geänderten Software berechtigt. Auch erlischt sein Urheberrecht, das er durch Modifizierung der Software erworben hat. Relevant wird der automatische Rechtfortfall vor allen dadurch, dass Dritte vom Verletzer keinerlei Nutzungsrechte erwerben können. Somit nutzt auch der Dritte das Programm unrechtmäßig und ist genauso wie der Verletzer Ansprüchen des Urhebers und damit einem erheblichen Risiko ausgesetzt. Dieser Rechtsverstoß kann allein dadurch geheilt werden, dass der Lizenznehmer oder der Dritte die Software wieder unter die GPL stellt.

Die Durchsetzung der GPL
Im Falle einer lizenzwidrigen Nutzung der Software stehen dem bzw. den Urhebern die folgenden urheberrechtlichen Ansprüche aus den §§ 97 ff. UhG zu:
· er kann Beseitigung des Verletzungszustandes verlangen, bspw. Herausgabe oder Vernichtung von Programmkopien,
· Unterlassungsanspruch hinsichtlich weiterer Verletzungshandlungen oder
· sofern der Verletzter schuldhaft handelte, ein Anspruch auf Schadensersatz.
Daneben gewährt § 97 Absatz 2 UrhG ausdrücklich einen Schadensersatzanspruch bei der Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechte, worunter insbesondere das Recht fällt, dass der Urheber eines Werkes namentlich genannt wird. Wird ein unter der GPL stehendes Programm verbreitet ohne das die Urheber benannt sind, entweder weil die „credit-list“ bzw. „history“-Datei gelöscht oder sich die Urheberschaft gegenüber den wirklichen Programmierern angemaßt wurde, so stellt dies eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts dar.

Nur der Urheber darf klagen
Für die Entwicklung Freier Software ist die Mitwirkung vieler unabhängiger, mitunter weltweit verstreuter Programmierer typisch. Die Frage, wer Urheber an einer bestimmten Open Source Software ist, hat aber entscheidende Auswirkungen darauf, wer Lizenzverletzungen einklagen darf. Da sich in der Praxis die verschiedensten Modelle der Zusammenarbeit der Programmierer herausgebildet haben, kann hierzu keine einheitliche Antwort gegeben werden. So gibt es kleinere Distributionen, die sich einem Urheber oder einem bestimmbaren Urheberkreis zuordnen lassen. Sie sind dann (Allein-)Urheber bzw. Miturheber an einem einheitlichen Werk, § 8 UrhG. Wurden selbständige Programme oder Programmteile zunächst unabhängig voneinander geschrieben und später miteinander verbunden, entsteht verbundenes Werk, § 9 UrhG. Dabei bleibt jeder Entwickler Urheber des von ihm geschaffenen Moduls bleibt. Die klassische Erstellungsform der OSS bildet die sukzessive Bearbeitung der Software. Aus einem bereits bestehenden Programm wird entsteht eine neue Software. Der Entwickler erhält ein Bearbeiterurheberrecht, welches sich allerdings ausschließlich auf die Veränderung bezieht, §§ 3, 23 UrhG.
Klagebefugt ist grundsätzlich nur der Urheber als Rechteinhaber. Geht eine Software auf mehrere Urheber zurück, so ist es für eine Unterlassungsklage ausreichend, wenn ein einzelner Urheber klagt. Die Zustimmung der anderen Urheber ist für die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen nicht erforderlich. Hingegen können Leistungsklagen nur unter Nennung aller Urheber erreicht werden (§ 8 Abs. 2 UrhG). Dies gilt auch für verbundene Werke und sukzessiv erstellt Werke, wobei dann die rechtliche Begründung entweder der § 8 Abs. 2 UrhG analog oder auf § 744 Abs. 2 BGB (Notverwaltung) beruht.
Quelle: http://www.internetrecht-rostock.de/...urce-recht.htm

Ich bin kein Anwalt, aber für mich hört sich das doch sehr plausibel an. Selbst wenn hier gegen die GPL verstossen wurde (fehlender Quelltext), müsste der/die Author(en), respektive Lizenzgeber/Urheber etwaige rechtliche Schritte einleiten. Da Du das nicht bist, erübrigt sich jegliche weitere Diskussion über Schadensersatz oder andere lustige Ansprüche, die Du geltend machen willst.

Quote:
Originally Posted by silvko View Post
Ich glaube es war Frankfurt das geurteilt hat in dem [/B]Fall (intensive google suche findet den beitrag): Ein mann hat als argument hervorgebracht das "Alle Mitwirkenden" erst zustimmen müssen bevor man klagen kann. Dieses Argument wurde abgewiesen, der mann musste trotzdem zahlen.
Irgendein Auszug aus irgendeinem Urteil, zählt hier nicht wirklich als Argument. Link? Bezug?

Quote:
@Eagle112: Kostenlose Verträge heißen nicht das kein schaden entstehen kann:[...]
"Kostenloser Vertrag" heißt schonmal gar nichts. Was soll das denn bitte sein? Ich denke Du warst bei einem 6 monatigem IT-Recht Seminar...

Quote:
Im gegenteil, auch da muss der Schaden beglichen werden. Und ein Re-Release eines Plugins kostet geld. In Deutschland zahlt man nunmal nicht mit bratwürsten oder Leberkäs. Ein Aufmerksames lesen meiner beiträge, hätte dir dieses Argument erspart.
Welcher (Dir) entstandene Schaden? Du hast das Plugin damals unentgeltlich bekommen. Und die Sache mit den Kosten für ein Re-Release ist ja einfach nur lächerlich. Das meinst Du doch nicht ernst, oder?

Quote:
Damit wir hier das gerücht endlich aus der welt schaffen: [B]"Nichtverfügbarkeit des Quellcodes ist kein Hinderungsgrund [...] Programmcodeentwickler haben für ausreichende Sicherungssysteme selbst zu sorgen." (Im diesem Fall wurde vorgegeben das der Server gestohlen wurde). Ich hoffe mit dem Zitat eines Urteils, ist ein für alle mal das aus der Welt geschaffen,
Hoffnung ist ein Seil, auf dem viele Narren tanzen!
Link zum Urteil? So aus dem Zusammenhang gerissen, hat das wieder mal wenig Überzeugungskraft.

Für mich bislang alles noch sehr belustigend, aber da Du ja in ein paar Postings zuvor großspurig verkündest hast...

Quote:
Originally Posted by silvko View Post
[...]P.S.: wer das aktenzeichen will, soll sich mit mir in verbindung setzen. Erster Schritt für die woche "is done".[...]
... sollte es ja kein Problem für Dich sein, eben kurz die rechtlichen Grundlagen (also die Paragraphen) zu nennen, auf die Deine weitere Vorgehensweise stützt.

GPL, UrhG, Vertragsrecht, Schadensersatz, BGB... bestimmt alles in Deinem 6-Monate-IT-Recht-Seminar schonmal gehört, oder?

Es bleibt spannend...

Cheers, Curry
__________________
Full speed - no brakes!

Last edited by Curryking; 12-08-2011 at 04:58.
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